Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach §328 StGB, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4 bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht oder es (zumindest) versucht.
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird nach §328 StGB, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4 bestraft, wer eine nukleare Explosion verursacht oder es (zumindest) versucht.